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   BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22   

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https://dejure.org/2024,2851
BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22 (https://dejure.org/2024,2851)
BVerwG, Entscheidung vom 22.02.2024 - 1 C 12.22 (https://dejure.org/2024,2851)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Februar 2024 - 1 C 12.22 (https://dejure.org/2024,2851)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 66 Abs. 3 Satz 1; Chicagoer Abkommen Art. 37, Nummer 5.9.1 Anhang 9
    Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

  • rewis.io

    Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Haftung eines Beförderungsunternehmers nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine Einschränkung der Haftung eines Luftfahrtunternehmens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch einen Standard der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Illegale Einreise - und die Haftung der Fluggesellschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft haftet für Kosten für Aufenthalt und Rückbeförderung eines Ausländers ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.06.2000 - 1 C 25.99

    Amtliche Begleitung; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Betriebsrechte;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    b) Für die Inanspruchnahme des Beförderungsunternehmers ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, worauf die Zurückweisung des Ausländers beruht und ob der Unternehmer sie in irgendeiner Weise zu vertreten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 284 ).

    § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedarf auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keiner Beschränkung auf Rechtsfolgenseite, da die Kosten bei dem Betrieb eines Luftfahrtunternehmens in kalkulierbarem Umfang anfallen und zudem abwälzbar sind (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 284 ).

    § 66 Abs. 3 Satz 1 AufenthG statuiert eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderungsunternehmers, die - wie bereits dargelegt - mit höherrangigem Recht im Einklang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 284 ).

    Eine Einschränkung seiner Inanspruchnahme im Einzelfall mag gleichwohl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in außergewöhnlichen Fallkonstellationen nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2000 - 1 C 25.99 - BVerwGE 111, 285 ); nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein derartiger atypischer Fall aber nicht vor.

  • BVerwG, 18.03.2003 - 1 C 9.02

    Ausländer; Beförderungsunternehmen; Chicagoer Abkommen; Dolmetscherkosten;

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt die bloße Tatsache der Zurückweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 C 12.98 - Buchholz 402.240 § 73 AuslG Nr. 1 S. 2; ferner BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 4).

    Dieses Verständnis entspricht dem - seitens der Vertreterin des Bundesinteresses betonten - Willen des Gesetzgebers, nicht die Allgemeinheit mit den hier in Rede stehenden Kosten zu belasten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 4).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 1 C 12.98

    Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Bestimmung des

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    Nach der Rechtsprechung des Senats genügt die bloße Tatsache der Zurückweisung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 C 12.98 - Buchholz 402.240 § 73 AuslG Nr. 1 S. 2; ferner BVerwG, Urteil vom 18. März 2003 - 1 C 9.02 - Buchholz 402.240 § 83 AuslG Nr. 4).

    Seine Umsetzung in deutsches Recht hat der Senat auch nicht in der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 C 12.98 - Buchholz 402.240 § 73 AuslG Nr. 1) angenommen.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    Eine Auslegung entgegen eindeutig entgegenstehendem Gesetzes- oder Verfassungsrecht ist jedoch methodisch nicht vertretbar, ebenso wenig wie ein Verständnis des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach völkerrechtlichen Verträgen zumindest im Regelfall ein Rang über den einfachen Gesetzen zukäme (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 Rn. 72 f.).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    Vernünftige Zweifel an diesem Verständnis bestehen nicht, sodass das von der Klägerin angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht in Betracht kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - Rn. 39).
  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 11.15

    Fehlende Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Abschiebung verletzt keine Rechte

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    Darauf kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn auch der betroffene Ausländer selbst eine - vermeintliche - Fehlerhaftigkeit der Zurückweisung wegen deren Bestandskraft nicht mehr geltend machen könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15 - Buchholz 402.242 § 66 AufenthG Nr. 4 Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus BVerwG, 22.02.2024 - 1 C 12.22
    Wegen dieser gesetzlichen Verknüpfung ist nicht zwischen der Haftung des Ausländers und derjenigen des Beförderungsunternehmers zu unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 - BVerwGE 144, 326 Rn. 21); dies gilt auch im Hinblick auf den Umfang der Überprüfung im Rahmen eines Rechtsbehelfs.
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